Wechselmodell, Sorgerecht und Umgangsrecht in Deutschland: was 2026 gilt

Von Amit Carmon, Gründer von SplitDay

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Das Wichtigste

  • Rechtsgrundlage: BGB §§ 1626, 1626a, 1627, 1671, 1684, 1687, 1697a (Buch 4, Titel 5 und 6). Verfahren: § 151 FamFG.
  • Vermutung für hälftige Betreuung: Nein. Die gemeinsame Sorge besteht nach der Trennung weiter (§ 1671 BGB), aber kein Gesetz gibt eine Aufteilung der Betreuungszeit vor.
  • Standardmodell, wenn die Eltern streiten: Keines. Das Gericht trifft die Entscheidung, die im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1697a BGB).
  • Begriffe vor Ort: Wechselmodell; paritätisch oder symmetrisch für hälftig; asymmetrisch für wesentlich, aber nicht hälftig; Residenzmodell für einen Haupthaushalt.
  • Zuständiges Gericht: Das Familiengericht, eine Abteilung des Amtsgerichts. Beschwerde zum Oberlandesgericht, Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
  • Kindesunterhalt bei geteilter Betreuung: Hälftig: beide Eltern schulden Barunterhalt, gemessen an beiden Einkommen. Darunter: der hauptbetreuende Elternteil schuldet keinen.
  • Letzte Änderung: 15. April 2026: BGH XII ZB 415/25 zum Unterhalt bei ungleicher Betreuung. Das KiMoG ist weiter ein Referentenentwurf.

Nein — das deutsche Recht kennt keine gesetzliche Vermutung für eine hälftige oder geteilte Betreuung und kein gesetzliches Standardmodell. Einigen sich getrennt lebende Eltern nicht, entscheidet das Familiengericht, eine Abteilung des Amtsgerichts, und zwar so, wie es dem Wohl dieses einen Kindes am besten entspricht. Die gemeinsame elterliche Sorge, im Alltag „gemeinsames Sorgerecht“, besteht nach einer Trennung normalerweise weiter und endet nur, wenn ein Gericht sie auf einen Elternteil überträgt. Wie die Zeit des Kindes zwischen euch aufgeteilt wird, gibt aber keine Vorschrift des BGB vor: Das Wort Wechselmodell kommt im Gesetz nicht vor.

Bewegt hat sich die Rechtsprechung, nicht das Gesetz. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Gericht ein paritätisches Wechselmodell (hälftige Betreuung) auch gegen den Willen eines Elternteils anordnen kann, setzt dafür aber Eltern voraus, die schon miteinander reden und kooperieren können. Das Reformvorhaben Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) würde die Betreuungsmodelle erstmals im BGB benennen, ohne einem davon den Vorrang zu geben; am 27. September 2026 ist es ein Referentenentwurf, kein Gesetz und ohne Datum des Inkrafttretens.

Was das Gesetz über Sorgerecht und Betreuungszeit sagt

Hinter „Sorgerecht“ stecken zwei Fragen, die das deutsche Recht auseinanderhält. Die elterliche Sorge ist die erste. Nach § 1626 BGB ist sie Pflicht und Recht der Eltern, für das minderjährige Kind zu sorgen — für Person und Vermögen —; zum Wohl des Kindes gehört dabei in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Wer sie gemeinsam hat, muss sie in gegenseitigem Einvernehmen ausüben (§ 1627 BGB). Eine Trennung beendet sie nicht: Jeder Elternteil kann nach § 1671 BGB die Alleinsorge beantragen; stattzugeben ist dem Antrag, wenn der andere zustimmt — es sei denn, das Kind ist 14 und widerspricht — oder wenn das Ende der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Unverheiratete Eltern: Nach § 1626a BGB steht ihnen die Sorge gemeinsam nur bei Sorgeerklärungen, Heirat oder gerichtlicher Übertragung zu; sonst hat die Mutter sie allein.

Der Umgang ist die zweite Frage — und dort wohnt die Betreuungszeit. § 1684 BGB gibt dem Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, verpflichtet und berechtigt beide dazu und lässt das Familiengericht über den Umfang dieses Rechts entscheiden. § 1687 BGB teilt die Entscheidungen auf, solange die Eltern getrennt leben: Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung brauchen beider Einvernehmen; der Elternteil, bei dem das Kind gewöhnlich lebt, entscheidet den Alltag allein; der andere über die tatsächliche Betreuung, solange das Kind bei ihm ist.

Ein Betreuungsmodell gibt keine dieser Vorschriften vor. Nach § 1697a BGB trifft das Gericht die Entscheidung, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht, gemessen an den tatsächlichen Möglichkeiten und den berechtigten Interessen der Beteiligten. Zuständig ist das Familiengericht: Sorge und Umgang sind Kindschaftssachen nach § 151 FamFG. Das Ministerium sagt dasselbe über das geltende Recht: Im Kindschaftsrecht werde „kein festes Betreuungsmodell vorgegeben“.

Quellen: [1], [2], [3], [4], [5], [6], [7], [8], [15], [16]

Wie Gerichte über ein Wechselmodell entscheiden

Eine gesetzliche Kriterienliste gibt es nicht. Die Maßstäbe kommen vom Bundesgerichtshof, der den Kindeswohlmaßstab des § 1697a BGB über die Befugnis aus § 1684 Abs. 3 BGB anwendet. Die Leitentscheidung der deutschen Praxis ist BGH XII ZB 601/15 vom 1. Februar 2017:

  • Eine Umgangsregelung, die im Ergebnis zu gleichmäßiger Betreuung führt (ein paritätisches Wechselmodell), wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen; auch die Ablehnung durch einen Elternteil hindert sie für sich genommen nicht. Entscheidender Maßstab ist das Kindeswohl im konkreten Einzelfall.
  • Sie setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit voraus; ein Gericht darf sie nicht anordnen, um diese Fähigkeit erst herzustellen.
  • Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, liegt sie in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
  • Das Gericht muss umfassend aufklären, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht — grundsätzlich auch durch persönliche Anhörung des Kindes.

Wo dieser Streit hingehört, klären zwei neuere Beschlüsse. Im Mai 2026 hat der BGH entschieden, dass der Streit über die Betreuungsanteile ins Umgangsverfahren gehört, auch wenn es dabei um den Lebensmittelpunkt des Kindes geht; das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss dafür nicht übertragen werden. Im Dezember 2025 hat er bestätigt, dass eine Umgangsregelung die Betreuungsanteile sogar umkehren darf.

Ob eine Aufteilung „ungefähr hälftig“ ist, ist keine Prozentrechnung, sondern tatrichterliche Würdigung: ob sich bei einem Elternteil noch eine Hauptverantwortung verorten lässt. Der Zeitanteil hat nur Indizwirkung. Im April 2026 lag der Schwerpunkt bei acht von vierzehn Übernachtungen bei der Mutter — die Umstände dieses Falls, keine Schwelle. Die kursierenden Prozentwerte (70, 67 oder 60) stehen nur in einem nicht verabschiedeten Diskussionsentwurf zum Unterhaltsrecht.

Der KiMoG-Entwurf würde für Umgangsentscheidungen erstmals eine gesetzliche Liste einführen: Beziehungsqualität, die für die Durchführung nötige Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit, Willen des Kindes, Kontinuität, äußere Rahmenbedingungen wie Entfernung und Arbeitszeiten sowie sonstige für das Kindeswohl relevante Umstände. Sie steht in einem Entwurf, nicht im Gesetz.

Quellen: [5], [7], [10], [12], [13], [14], [15], [18]

Das Wechselmodell im Alltag: Modelle, Zahlen und Geld

Die Wörter der Eltern stehen so nicht im Gesetzbuch. Wechselmodell allein meint meist die hälftige Variante, die Familien „Woche-Woche“ oder „7-7“ nennen. Die Begründung des Ministeriums ordnet die drei Muster genau diesen Namen zu: allein oder ganz überwiegend betreut ein Elternteil im Residenzmodell; betreuen beide zu wesentlichen Teilen, aber nicht hälftig, ist es ein asymmetrisches Wechselmodell; hälftig oder nahezu hälftig ist das symmetrische oder paritätische Wechselmodell. Im Kalender zeigen das die Ratgeber zum Wechsel mit ganzen Wochen, zum 50/50-Umgangsplan und zu den Umgangsplan-Beispielen.

Wie viele Familien in Deutschland die Betreuung teilen, ist nicht bekannt. Eine amtliche Statistik gibt es nicht, und das Bundesjustizministerium schreibt in seinem eigenen Entwurf zum Unterhaltsrecht, wie viele Familien ein symmetrisches oder asymmetrisches Wechselmodell praktizieren, sei „nicht zuverlässig bestimmbar“. Veröffentlicht sind Scheidungszahlen: 2025 wurden rund 130 100 Ehen durch richterlichen Beschluss geschieden, bei 51,7 Prozent davon waren minderjährige Kinder betroffen, insgesamt etwa 113 400 Minderjährige. Diese Zahlen zählen nur Ehen.

Das Geld folgt dem Betreuungsmuster, nicht umgekehrt. Im Wechselmodell haben grundsätzlich beide Eltern für den Barunterhalt einzustehen: Der Bedarf wird an beiden Einkommen gemessen, er umfasst die Mehrkosten des Modells, und das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet. Bleibt die Betreuung darunter, gilt das Gegenteil — § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall von jedem Barunterhalt frei. Die Düsseldorfer Tabelle, mit der alle rechnen, hat keine Gesetzeskraft: Die einzige gesetzliche Zahl ist der Mindestunterhalt nach der Verordnung.

Quellen: [9], [11], [12], [15], [18], [19], [20], [21]

Die wichtigsten deutschen Begriffe, kurz erklärt

BegriffBedeutung
elterliche Sorge (im Alltag: Sorgerecht)Pflicht und Recht, für das Kind zu sorgen (§ 1626 BGB): Entscheidungsmacht, keine Aussage darüber, wo das Kind schläft. Gemeinsam: gemeinsame Sorge; nach § 1671 BGB übertragen: Alleinsorge.
Umgang / UmgangsrechtDer Kontakt: Recht des Kindes, Recht und Pflicht jedes Elternteils (§ 1684 BGB). Seit 2017 wird hier auch die Betreuungszeit verteilt.
WechselmodellGeteilte Betreuung im Wechsel zwischen beiden Haushalten. Paritätisch oder symmetrisch: hälftig oder nahezu hälftig; asymmetrisch: beide wesentlich, aber nicht hälftig.
ResidenzmodellEin Elternteil betreut allein oder ganz überwiegend, der andere hat Umgang. Ein Begriff der Praxis, nicht des Gesetzes.
KindeswohlDer Maßstab, nach dem das Gericht entscheidet (§ 1697a BGB).
AufenthaltsbestimmungsrechtDer Teil der Sorge, der festlegt, wo das Kind lebt. Nach BGH XII ZB 404/25 nicht zu übertragen, wenn nur die Betreuungsanteile streitig sind. Mehr im Glossar.

Quellen: [1], [4], [5], [7], [10], [14], [15]

Was sich zuletzt geändert hat

  • Gerichtsentscheidung (bindend)

    BGH XII ZB 404/25: Betreuungsanteile gehören ins Umgangsverfahren

    Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nur darüber, bei wem das Kind überwiegend lebt, wird das im Umgangsverfahren entschieden; das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht muss dafür nicht übertragen werden. Für Fragen über den Umgang hinaus, etwa einen Umzug, bleibt daneben ein sorgerechtliches Verfahren nötig.

    Amtliche Quelle: Bundesgerichtshof — XII ZB 404/25

  • Referentenentwurf (Ministeriumsentwurf) — kein Gesetz

    KiMoG-Entwurf würde die drei Betreuungsmodelle benennen

    Der Entwurf würde die Modelle erstmals im Gesetz benennen (§ 1683 Abs. 3 BGB-E) — ein Elternteil betreut allein oder ganz überwiegend, beide zu wesentlichen Teilen, oder beide hälftig bis nahezu hälftig —, ohne einem Modell den Vorrang einzuräumen. Jeder Elternteil mit gemeinsamer Sorge soll im eigenen Betreuungszeitraum den Alltag allein entscheiden (§ 1645 BGB-E); der Umgang könnte eingeschränkt werden, wenn ein Elternteil häusliche Gewalt gegen den anderen ausgeübt hat. Stellungnahmen waren bis zum 10. Juli 2026 möglich, ein Kabinettbeschluss liegt nicht vor, und die Begründung hält fest: Das Gesetz sieht auch künftig kein Betreuungsmodell als Grundmodell vor.

    Amtliche Quelle: BMJV — Referentenentwurf KiMoG (PDF)

  • Gerichtsentscheidung (bindend)

    BGH XII ZB 415/25: erweiterter Umgang teilt den Barunterhalt nicht

    § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall vom Barunterhalt frei; eine anteilige Haftung lässt sich ihm also auch bei erheblich erweitertem Umgang des anderen Elternteils nicht auferlegen. Stattdessen kann das Gericht den Bedarf um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabstufen und typischerweise weitere 10 Prozent — ausnahmsweise höchstens 15 Prozent — abziehen.

    Amtliche Quelle: Bundesgerichtshof — XII ZB 415/25

  • In Kraft (Verordnung und Leitlinie)

    Mindestunterhalt und Düsseldorfer Tabelle 2026

    Der gesetzliche Mindestunterhalt steigt auf 486 Euro im Monat in der ersten Altersstufe, 558 Euro in der zweiten und 653 Euro in der dritten. Gleichzeitig gilt die Düsseldorfer Tabelle 2026, eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft.

    Amtliche Quelle: Mindestunterhaltsverordnung — gesetze-im-internet.de

Häufig gestellte Fragen

Gilt in Deutschland eine Vermutung für ein 50:50-Wechselmodell?

Nein. Es gibt keine gesetzliche Vermutung für eine hälftige Betreuung und kein Standardmodell; das Wort Wechselmodell kommt im BGB nicht vor. Nach § 1697a BGB trifft das Familiengericht die Entscheidung, die im Einzelfall dem Wohl dieses Kindes am besten entspricht. Das Ministerium hält in seinen Fragen und Antworten zur Reform fest, dass sich daran nichts ändert.

Kann ein Gericht ein Wechselmodell anordnen, wenn ein Elternteil dagegen ist?

Ja. Seit BGH XII ZB 601/15 wird eine Regelung, die zu gleichmäßiger Betreuung führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen, und die Ablehnung durch einen Elternteil hindert sie nicht. Voraussetzung ist aber, dass die Eltern schon kommunizieren und kooperieren können; bei erheblich konfliktbelastetem Verhältnis liegt eine solche Anordnung in der Regel nicht im Interesse des Kindes.

Wer zahlt im Wechselmodell den Kindesunterhalt?

Im Wechselmodell haben grundsätzlich beide Eltern für den Barunterhalt einzustehen. Der Bedarf wird an beiden Einkommen gemessen, er umfasst die Mehrkosten des Modells, und das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet. Bleibt die Betreuung darunter, stellt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall von jedem Barunterhalt frei.

Gibt es eine Prozentgrenze bei den Übernachtungen, ab der sich der Unterhalt ändert?

Nein. Der BGH behandelt die Frage als tatrichterliche Würdigung (ob sich bei einem Elternteil noch eine Hauptverantwortung verorten lässt), und der Zeitanteil hat nur Indizwirkung. Im April 2026 hat er entschieden, dass auch erheblich erweiterter Umgang keine anteilige Haftung auslöst. Die Werte 70, 67 und 60 Prozent stehen nur in einem nicht verabschiedeten Diskussionsentwurf.

Hat das KiMoG das Recht schon geändert?

Nein. Am 27. September 2026 ist es ein Referentenentwurf: ein Entwurf des Ministeriums, veröffentlicht am 11. Mai 2026 und an Länder und Verbände versandt, Stellungnahmen bis zum 10. Juli 2026. Ein Datum des Inkrafttretens hat er nicht, und seine Begründung sagt, dass das Gesetz auch künftig kein Betreuungsmodell als Grundmodell vorsieht.

Müssen wir für mehr Betreuungszeit das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen?

Nach BGH XII ZB 404/25 nicht: Streiten gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nur über ihre Betreuungsanteile, wird das im Umgangsverfahren geklärt — auch dann, wenn damit der Lebensmittelpunkt des Kindes festgelegt wird. Ein sorgerechtliches Verfahren kann daneben nötig sein, wenn über den Umgang hinaus zu entscheiden ist, etwa bei einem Umzug.

Quellen

  1. BGB § 1626 — elterliche Sorge, Umgang und Kindeswohl (gesetze-im-internet.de) Amtliche Quelle
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html — abgerufen am
  2. BGB § 1626a — Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (gesetze-im-internet.de) Amtliche Quelle
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html — abgerufen am
  3. BGB § 1627 — Ausübung in gegenseitigem Einvernehmen (gesetze-im-internet.de) Amtliche Quelle
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1627.html — abgerufen am
  4. BGB § 1671 — Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben (gesetze-im-internet.de) Amtliche Quelle
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1671.html — abgerufen am
  5. BGB § 1684 — Umgang des Kindes mit den Eltern (gesetze-im-internet.de) Amtliche Quelle
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1684.html — abgerufen am
  6. BGB § 1687 — Entscheidungen bei Getrenntleben (gesetze-im-internet.de) Amtliche Quelle
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1687.html — abgerufen am
  7. BGB § 1697a — Kindeswohlprinzip (gesetze-im-internet.de) Amtliche Quelle
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1697a.html — abgerufen am
  8. FamFG § 151 — Kindschaftssachen und das Familiengericht (gesetze-im-internet.de) Amtliche Quelle
    https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__151.html — abgerufen am
  9. Mindestunterhaltsverordnung § 1 — gesetzlicher Mindestunterhalt (gesetze-im-internet.de) Amtliche Quelle
    https://www.gesetze-im-internet.de/minuhv/BJNR218800015.html — abgerufen am
  10. BGH XII ZB 601/15 vom 1. Februar 2017 — paritätisches Wechselmodell (bundesgerichtshof.de) Amtliche Quelle
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2015/XII_ZB_601-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1 — abgerufen am
  11. BGH XII ZB 565/15 vom 11. Januar 2017 — Unterhalt im Wechselmodell (bundesgerichtshof.de) Amtliche Quelle
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2015/XII_ZB_565-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1 — abgerufen am
  12. BGH XII ZB 415/25 vom 15. April 2026 — erweiterter Umgang und Barunterhalt (bundesgerichtshof.de) Amtliche Quelle
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2025/XII_ZB_415-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1 — abgerufen am
  13. BGH XII ZB 279/25 vom 17. Dezember 2025 — Umkehr der Betreuungsanteile (bundesgerichtshof.de) Amtliche Quelle
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2025/XII_ZB_279-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1 — abgerufen am
  14. BGH XII ZB 404/25 vom 13. Mai 2026 — Betreuungsanteile im Umgangsverfahren (bundesgerichtshof.de) Amtliche Quelle
    https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2025/XII_ZB_404-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1 — abgerufen am
  15. Referentenentwurf KiMoG vom 11. Mai 2026 (BMJV, PDF) Amtliche Quelle
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_KiMoG.pdf?__blob=publicationFile&v=3 — abgerufen am
  16. Fragen und Antworten zum KiMoG, Mai 2026 (BMJV, PDF) Amtliche Quelle
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/FAQ/FAQ_KiMoG.pdf?__blob=publicationFile&v=2 — abgerufen am
  17. Infopapier zum KiMoG, Mai 2026 (BMJV, PDF) Amtliche Quelle
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Dokumente/Infopapier_KiMoG.pdf?__blob=publicationFile&v=2 — abgerufen am
  18. Diskussionsentwurf zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (BMJV, PDF) Amtliche Quelle
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_Unterhaltsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2 — abgerufen am
  19. Ehescheidungen 2025 — Pressemitteilung Nr. 220/2026 (Statistisches Bundesamt) Amtliche Quelle
    https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/06/PD26_220_126.html — abgerufen am
  20. Ehescheidungen und betroffene minderjährige Kinder 1985–2025 (Statistisches Bundesamt) Amtliche Quelle
    https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Eheschliessungen-Ehescheidungen-Lebenspartnerschaften/Tabellen/ehescheidungen-kinder.html — abgerufen am
  21. Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026 (OLG Düsseldorf, PDF) Amtliche Quelle
    https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/DT_2026.pdf — abgerufen am

Ein notwendiger Hinweis

Diese Seite enthält allgemeine rechtliche Informationen, keine Rechtsberatung, und sie entscheidet nichts über euren eigenen Fall. Das deutsche Familienrecht bewegt sich: die Gesetze durch das parlamentarische Verfahren, die Praxis durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, die jederzeit ergehen können, und Zahlen wie der gesetzliche Mindestunterhalt oder die Düsseldorfer Tabelle werden regelmäßig neu festgesetzt. Zuletzt geprüft wurde diese Seite am 27. September 2026 anhand der oben verlinkten amtlichen Quellen. Nichts hier begründet ein Mandatsverhältnis. Für eine Beratung zu eurer eigenen Situation wendet euch an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt — am besten an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Familienrecht.

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